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Spielsperre aufheben in der Schweiz: So läuft das Verfahren ab

Spielerschutz · Veröffentlicht · Aktualisiert

Formular und Kontoauszüge auf einem Tisch als Symbol für das Gesuch um Aufhebung einer Spielsperre

Eine Spielsperre gilt in der Schweiz nicht automatisch lebenslang. Wer sie aufheben lassen will, muss aber zeigen, dass der Grund für die Sperre weggefallen ist. Der Beitrag erklärt das Verfahren nach Geldspielgesetz und die Standards der Fachstellen.

Inhalt dieser Seite (8)
  1. Rechtsgrundlage: Art. 80 und 81 BGS
  2. Wann ist ein Gesuch frühestens möglich?
  3. Das Verfahren in vier Schritten
  4. Was im Gesuch überzeugt
  5. Was nicht funktioniert
  6. Zeitachse: Wie lange dauert es realistisch?
  7. Nach der Aufhebung
  8. Häufige Fragen

Wer in der Schweiz gesperrt ist, kommt weder in eine Spielbank noch in die Online-Casinos der Schweizer Konzessionärinnen. Die Spielsperre ist das stärkste Instrument des Spielerschutzes im Geldspielgesetz (BGS). Sie ist aber kein Urteil auf Lebenszeit: Das Gesetz sieht ausdrücklich vor, dass eine Sperre wieder aufgehoben werden kann. Der Weg dorthin ist allerdings formell geregelt und verlangt mehr als einen kurzen Antrag per E-Mail.

Rechtsgrundlage: Art. 80 und 81 BGS

Die Spielbanken und die Veranstalterinnen von Online-Grossspielen müssen Personen sperren, wenn sie aufgrund eigener Wahrnehmungen oder Meldungen Dritter wissen oder annehmen müssen, dass jemand überschuldet ist oder Spieleinsätze tätigt, die in keinem Verhältnis zu Einkommen und Vermögen stehen (Art. 80 Abs. 1 BGS). Gesperrt wird auch, wer von einer Fachstelle oder Sozialbehörde als spielsüchtig gemeldet wird (Abs. 2). Zudem kann jede Person selbst eine Sperre beantragen (Abs. 5).

Die Sperre gilt für Spielbankenspiele, für online durchgeführte Grossspiele und für weitere Grossspiele, für die die Aufsicht dies vorsieht (Art. 80 Abs. 4 BGS). Sie muss der betroffenen Person schriftlich und mit Begründung mitgeteilt werden (Abs. 6). Über das gemeinsame Register nach Art. 82 BGS sehen alle Spielbanken und Veranstalterinnen von Grossspielen, wer gesperrt ist.

Für die Aufhebung gilt Art. 81 BGS. Die Kernpunkte:

  • Die Sperre wird auf Antrag der betroffenen Person aufgehoben, wenn der Grund dafür nicht mehr besteht.
  • Der Antrag geht an die Spielbank oder Veranstalterin, welche die Sperre angeordnet hat.
  • Am Verfahren muss eine vom Kanton anerkannte Fachperson oder Fachstelle mitwirken.

Wann ist ein Gesuch frühestens möglich?

Bei einer freiwilligen Sperre nennt die Geldspielverordnung eine klare Mindestdauer: Sie kann erst nach drei Monaten aufgehoben werden (Art. 84 Abs. 1 VGS). Für freiwillige Sperren dürfen die Anbieter ein vereinfachtes Aufhebungsverfahren vorsehen (Abs. 2).

Für eine angeordnete Sperre enthält die Verordnung keine feste Frist. Die Richtlinien des Fachverbands Sucht, des GREA und von Ticino Addiction zur Aufhebung von Spielsperren halten aber fest, dass ein Gesuch frühestens nach drei Monaten gestellt werden kann. In der Praxis gilt also bei beiden Sperrarten: Vor Ablauf von drei Monaten lohnt sich ein Gesuch nicht.

SperrartWer löst sie aus?Frühestes Gesuch
Freiwillige SperreDie spielende Person selbst (Art. 80 Abs. 5 BGS)Nach drei Monaten (Art. 84 VGS)
Angeordnete SperreSpielbank oder Veranstalterin (Art. 80 Abs. 1 und 2 BGS)Nach drei Monaten gemäss Richtlinien der Fachverbände

Das Verfahren in vier Schritten

Die Richtlinien der Fachverbände beschreiben einen Ablauf, an dem sich Spielbanken und Fachstellen orientieren. Er gliedert sich in vier Schritte.

1. Triage und Unterlagen

Zuerst prüft die Spielbank das Gesuch und leitet es an die Fachstelle weiter. Die gesperrte Person muss Unterlagen einreichen, die zeigen, wie es um ihre Finanzen steht. Gemäss Richtlinien gehören dazu:

  • ein Auszug aus dem Betreibungsregister, nicht älter als drei Monate und über einen Zeitraum von fünf Jahren;
  • Auszüge des Lohnkontos der letzten drei Monate (als beste Praxis gelten sechs Monate);
  • Einkommensnachweise der letzten drei Monate;
  • Unterlagen zum Budget.

Wer verheiratet ist, braucht nach den Richtlinien zudem die schriftliche Zustimmung der Ehepartnerin oder des Ehepartners.

2. Das Aufhebungsgespräch

Herzstück des Verfahrens ist ein Gespräch mit der Fachstelle. Es dauert gemäss Richtlinien mindestens eine Stunde. Besprochen werden das bisherige Spielverhalten, die psychische Gesundheit, das familiäre Umfeld, mögliche Ausweichangebote im Ausland sowie die geplante Spielhäufigkeit und das geplante Budget. Die Kosten trägt nach den Richtlinien die Spielbank oder der Kanton, wobei die Übernahme durch die Spielbank als beste Praxis gilt.

Einzelne Fachstellen in der Romandie arbeiten mit einer Variante: einem Sensibilisierungsgespräch ohne Empfehlung. Es dauert bei freiwilligen Sperren mindestens eine halbe Stunde, bei angeordneten mindestens eine Stunde, und die gesperrte Person bezahlt es selbst.

3. Der Entscheid

Die Fachstelle gibt eine Empfehlung ab, entscheiden muss aber immer die Spielbank oder Veranstalterin. Fällt die Empfehlung negativ aus, verzichtet die Spielbank gemäss Richtlinien auf die Aufhebung. Als beste Praxis nennen die Richtlinien eine provisorische Aufhebung, die nach einem zweiten Gespräch überprüft wird, frühestens nach zwei Monaten.

4. Überprüfung und Mitteilung

Auch nach einer Aufhebung ist das Thema nicht abgeschlossen. Die Richtlinien sehen eine Nachkontrolle zwei bis vier Monate nach der Aufhebung vor, als beste Praxis spätestens nach sechs Monaten. Sobald die Sperre aufgehoben ist, dürfen die Daten der Person anderen Anbietern nicht mehr zugänglich sein (Art. 85 Abs. 2 VGS).

Was im Gesuch überzeugt

Das Gesetz verlangt, dass der Grund für die Sperre weggefallen ist. Wer wegen Überschuldung gesperrt wurde, muss deshalb vor allem finanzielle Stabilität belegen. Folgende Punkte helfen bei der Vorbereitung:

  • Betreibungen bereinigen: Offene Betreibungen im Registerauszug sind ein deutliches Signal, dass die finanzielle Lage noch angespannt ist.
  • Budget realistisch planen: Ein schriftliches Haushaltsbudget mit einem klar begrenzten Betrag für Freizeit zeigt, dass Spielen künftig Unterhaltung bleibt.
  • Selbstkontrolle konkret machen: Wer erklären kann, welche Limiten er setzen will, wirkt glaubwürdiger. Schweizer Online-Casinos müssen ab Kontoeröffnung Einsatz- oder Verlustlimiten verlangen (Art. 87 VGS).
  • Ehrlich bleiben: Die Fachstelle fragt auch nach Spiel im Ausland oder auf nicht bewilligten Seiten. Beschönigte Angaben fallen spätestens bei den Kontoauszügen auf.

Was nicht funktioniert

Eine Sperre lässt sich nicht umgehen, indem man in ein anderes Schweizer Casino wechselt: Das Register nach Art. 82 BGS ist für alle Spielbanken einsehbar, und vor dem Eintritt prüft jede landbasierte Spielbank anhand eines amtlichen Ausweises, ob ein Spielverbot oder eine Sperre besteht (Art. 56 VGS). Online gilt dasselbe: Ein Spielerkonto darf nur eröffnet werden, wenn keine Spielsperre vorliegt (Art. 47 VGS).

Ausweichen auf Seiten im Ausland ist ebenfalls keine Lösung. Diese Anbieter haben keine Schweizer Konzession, sind an die Sperre nicht angebunden und bieten keinen Schutz nach Schweizer Recht. Mehr dazu im Beitrag Offshore-Casinos: Was Spieler riskieren und auf der Seite Online-Casinos im Ausland. Wer während der Sperre trotzdem dort spielt, muss das im Aufhebungsgespräch erwarten: Die Richtlinien nennen Ausweichangebote ausdrücklich als Gesprächsthema.

Zeitachse: Wie lange dauert es realistisch?

Eine feste Bearbeitungsfrist für Gesuche nennen weder Gesetz noch Verordnung. Aus den Vorgaben lässt sich aber ableiten, mit welchen Etappen zu rechnen ist:

  1. Mindestens drei Monate Sperre, bevor ein Gesuch Sinn ergibt (Art. 84 VGS bei freiwilliger Sperre, Richtlinien bei angeordneter Sperre).
  2. Unterlagen sammeln: Der Betreibungsregisterauszug darf nicht älter als drei Monate sein, die Kontoauszüge müssen mindestens drei Monate abdecken.
  3. Gespräch bei der Fachstelle von mindestens einer Stunde.
  4. Entscheid der Spielbank, als beste Praxis zunächst provisorisch.
  5. Zweites Gespräch frühestens nach zwei Monaten, falls die Aufhebung provisorisch erfolgte.

Wer also den Eindruck hat, nach drei Monaten sofort wieder spielen zu können, sollte mit einer längeren Phase rechnen. Das ist gewollt: Die Sperre soll Zeit verschaffen, um die finanzielle Lage zu ordnen.

Nach der Aufhebung

Wird die Sperre aufgehoben, ist der Zugang zu legalen Angeboten wieder offen. Sinnvoll ist, die Werkzeuge zur Selbstkontrolle von Anfang an zu nutzen: tiefe Limiten, kurze Spielsitzungen und bei Bedarf eine Auszeit. Wie freiwillige Sperren und Time-outs funktionieren, erklärt der Beitrag Freiwillige Spielsperre und Time-out. Einen Überblick über den Rechtsrahmen gibt die Seite Glücksspiel in der Schweiz.

Die Richtlinien betonen, dass das Verfahren nicht als Formalität gedacht ist: Die Spielbank soll sich nach der Aufhebung erneut ein Bild machen. Wer nach der Aufhebung merkt, dass das alte Muster zurückkehrt, kann jederzeit erneut eine freiwillige Sperre beantragen.

Wer Unterstützung sucht, erreicht SOS Spielsucht rund um die Uhr kostenlos und anonym unter 0800 040 080 oder über sos-spielsucht.ch.

Häufige Fragen

Kann ich meine Spielsperre einfach per E-Mail aufheben lassen?

Nein. Nach Art. 81 BGS muss eine kantonal anerkannte Fachperson oder Fachstelle am Verfahren mitwirken. In der Regel gehören ein Gespräch und finanzielle Unterlagen dazu.

Wie lange muss eine freiwillige Spielsperre mindestens dauern?

Eine freiwillige Sperre kann nach Art. 84 VGS frühestens nach drei Monaten aufgehoben werden. Anbieter dürfen dafür ein vereinfachtes Verfahren vorsehen.

Wer entscheidet über die Aufhebung?

Immer die Spielbank oder Veranstalterin, welche die Sperre verhängt hat. Die Fachstelle gibt eine Empfehlung ab; ist sie negativ, verzichtet die Spielbank gemäss Richtlinien auf die Aufhebung.

Welche Unterlagen brauche ich?

Üblich sind ein aktueller Betreibungsregisterauszug über fünf Jahre, Lohnkontoauszüge und Einkommensnachweise der letzten drei Monate sowie Budgetunterlagen. Verheiratete brauchen die schriftliche Zustimmung des Ehepartners.

Gilt die Aufhebung in allen Schweizer Casinos?

Ja. Nach der Aufhebung dürfen die Registerdaten anderen Anbietern nicht mehr zugänglich sein (Art. 85 VGS). Damit fällt die Sperre im gemeinsamen Register weg.

Quellen

  1. Bundesgesetz über Geldspiele (BGS), SR 935.51 – Fedlex
  2. Verordnung über Geldspiele (VGS), SR 935.511 – Fedlex
  3. Richtlinien zur Aufhebung von Spielsperren – Fachverband Sucht, GREA, Ticino Addiction
  4. SOS Spielsucht – Beratung

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