Zum Inhalt
Vergleich

Werbung für Geldspiele in der Schweiz: Regeln, Verbote und Bussen

Recht & Regeln · Veröffentlicht · Aktualisiert

Plakatwand an einer Strasse mit vorbeifahrendem Tram als Symbol für Werberegeln bei Geldspielen

Schweizer Casinos dürfen werben, aber nicht beliebig. Das Geldspielgesetz verbietet aufdringliche und irreführende Botschaften, schützt Minderjährige und gesperrte Personen und untersagt Werbung für nicht bewilligte Angebote ganz. Die Verordnung sagt genau, was darunter fällt.

Inhalt dieser Seite (12)
  1. Die drei Grundregeln
  2. Schutz von Minderjährigen
  3. Was als irreführend gilt
  4. Was als aufdringlich gilt
  5. Kein Kredit für das Spiel
  6. Boni und Gratisspiele sind auch Werbung
  7. Indirekte Werbung über Gratisspiele
  8. Werbung für nicht bewilligte Angebote
  9. Die Bussen im Überblick
  10. Werbung und Information sind nicht dasselbe
  11. Was Spielende tun können
  12. Häufige Fragen

Plakate von Lotterien, Sponsoring von Sportvereinen, Banner von Online-Casinos: Werbung für Geldspiele ist in der Schweiz erlaubt und sichtbar. Sie unterliegt aber klaren Grenzen. Das Geldspielgesetz (BGS) legt die Grundsätze fest, die Geldspielverordnung (VGS) konkretisiert sie mit Beispielen. Für Spielende ist das nützlich zu wissen: Wer die Regeln kennt, erkennt auch schneller, wann eine Werbebotschaft nicht in Ordnung ist.

Die drei Grundregeln

Art. 74 BGS enthält drei Sätze, auf denen alles aufbaut:

  1. Veranstalterinnen von Geldspielen dürfen nicht in aufdringlicher oder irreführender Weise Werbung betreiben.
  2. Die Werbung darf sich nicht an Minderjährige oder an gesperrte Personen richten.
  3. Werbung für in der Schweiz nicht bewilligte Geldspiele ist verboten.

Die ersten beiden Regeln richten sich an die bewilligten Anbieter, also an Spielbanken sowie an Swisslos und Loterie Romande. Die dritte gilt für alle: Wer für ein Angebot ohne Schweizer Bewilligung wirbt, verstösst gegen das Gesetz, egal ob er selbst Veranstalter ist oder nicht.

Schutz von Minderjährigen

Dass sich Werbung nicht an Minderjährige richten darf, hängt eng mit den Altersgrenzen zusammen. Nach Art. 72 BGS sind Minderjährige besonders zu schützen. Zu Spielbankenspielen und zu online durchgeführten Grossspielen sind sie nicht zugelassen. Für die übrigen Grossspiele, etwa Lose am Kiosk, entscheidet die interkantonale Behörde je nach Gefährdungspotenzial über das Mindestalter; es darf nicht unter 16 Jahren liegen. Eine Casino-Werbung, die mit jugendlicher Bildsprache, an Schulen oder in Kanälen für Kinder auftritt, verstösst deshalb gegen das Gesetz. Wer Minderjährige spielen lässt, riskiert ebenfalls eine Busse (Art. 131 Abs. 1 Bst. d BGS).

Was als irreführend gilt

Art. 77 Abs. 1 VGS zählt Beispiele auf. Als irreführend gelten insbesondere Werbebotschaften, die verzerrende Angaben zu Gewinnchancen oder möglichen Gewinnen machen oder den Eindruck vermitteln, dass:

  • Wissen, Fähigkeiten, Geschicklichkeit oder andere Eigenschaften der Spielerin oder des Spielers die Gewinnchance beeinflussen, obwohl das bei diesem Spiel nicht zutrifft;
  • die Gewinnchancen durch längeres oder häufigeres Spiel steigen;
  • Geldspiele ein geeignetes Mittel sind, um finanzielle oder persönliche Probleme zu lösen;
  • die Teilnahme an Geldspielen eine Alternative zum Erwerbsleben ist;
  • vermehrtes Spielen ein geeignetes Mittel ist, um bereits erlittene Verluste auszugleichen.

Die Liste liest sich wie ein Katalog typischer Denkfehler beim Glücksspiel. Gerade der letzte Punkt, das Hinterherjagen von Verlusten, gilt als Warnsignal für problematisches Spielverhalten. Eine Werbung, die genau dieses Verhalten nahelegt, ist unzulässig. Ähnliches gilt für «Systeme» und «Strategien»: Bei reinen Glücksspielen wie Roulette oder Spielautomaten darf die Werbung nicht suggerieren, Können verbessere die Chancen. Warum das mathematisch so ist, erklärt der Beitrag RTP und Volatilität.

Was als aufdringlich gilt

Auch hier nennt die Verordnung Beispiele (Art. 77 Abs. 2 VGS). Als aufdringlich gelten insbesondere:

WerbeformRegel
TelefonverkaufGilt als aufdringlich
Verkauf in Wohnräumen oder in deren unmittelbarer UmgebungGilt als aufdringlich
Verkauf in öffentlichen VerkehrsmittelnGilt als aufdringlich
Verkauf an Werbeveranstaltungen mit Ausflugsfahrt oder ähnlichem AnlassGilt als aufdringlich
Persönlich adressierte E-Mails oder NachrichtenNur mit Verzichts- oder Abmeldemöglichkeit zulässig
Push-Meldungen auf Basis des Standorts des MobilgerätsGilt als aufdringlich

Zur Abmeldemöglichkeit macht Art. 77 Abs. 3 VGS eine wichtige Präzisierung: Sie muss ohne technisch unnötige Hürden angeboten werden, darf die Spielteilnahme nicht einschränken und muss in angemessener Form kommuniziert werden. Ein Online-Casino darf also nicht verlangen, dass man auf das Spielen verzichtet, um keine Werbe-E-Mails mehr zu erhalten. Wer Newsletter eines Schweizer Casinos abbestellen will, sollte das mit wenigen Klicks tun können.

Kein Kredit für das Spiel

Art. 77 Abs. 4 VGS verbietet die Verknüpfung von Spielangebot und Werbung für Kreditinstitute. Das passt zu einer weiteren Regel: Veranstalterinnen dürfen Spielenden weder Darlehen noch Vorschüsse gewähren (Art. 75 Abs. 1 BGS). In landbasierten Spielbanken ist zudem die gewerbsmässige Gewährung von Darlehen und Vorschüssen durch Dritte verboten (Art. 80 Abs. 1 VGS). Der Einsatz stammt aus eigenem Geld, nicht aus einem Kredit. Was zu tun ist, wenn trotzdem Schulden entstanden sind, beschreibt der Beitrag Spielschulden: Wo es Hilfe gibt.

Boni und Gratisspiele sind auch Werbung

Freispiele, Startguthaben und andere Gratisspiele sind ein klassisches Werbemittel. In der Schweiz brauchen sie die vorgängige Zustimmung der Vollzugsbehörde (Art. 75 Abs. 2 BGS), bei Spielbanken also der ESBK. Die ESBK erteilt sie nur, wenn die Aktion mit den Zielen des Gesetzes vereinbar ist, sich nicht an Minderjährige, gefährdete oder gesperrte Personen richtet und nicht aufdringlich oder irreführend angeboten wird. Die Bedingungen müssen klar und transparent kommuniziert werden (Art. 79 VGS). Details dazu im Beitrag Freispiele brauchen eine Bewilligung.

Indirekte Werbung über Gratisspiele

Eine Lücke schliesst Art. 76 VGS. Manche Anbieter bewerben nicht das Geldspiel selbst, sondern eine Gratis-App oder ein Spiel ohne Einsatz. Solche Werbung unterliegt trotzdem den Einschränkungen von Art. 74 BGS, wenn zwei Bedingungen erfüllt sind: Das Hauptangebot des Anbieters besteht aus Geldspielen, und der Zusammenhang zwischen dem Gratisspiel und den Geldspielen desselben Anbieters ist für die Spielenden ersichtlich. Ein Casino kann die Werberegeln also nicht umgehen, indem es nur seine kostenlose Demoversion bewirbt.

Werbung für nicht bewilligte Angebote

Für Online-Casinos ohne Schweizer Konzession gilt ein vollständiges Werbeverbot (Art. 74 Abs. 3 BGS). Das betrifft Banner, Videos und bezahlte Beiträge ebenso wie andere Formen, mit denen für ein solches Angebot geworben wird. Strafbar ist nach Art. 131 Abs. 1 Bst. b BGS, wer vorsätzlich Werbung für in der Schweiz nicht bewilligte Geldspiele macht. Die Busse beträgt bis zu CHF 500'000; Versuch und Gehilfenschaft sind ebenfalls strafbar.

Für Spielende heisst das: Eine Werbung für ein Online-Casino, das nicht zu einer Schweizer Spielbank gehört, ist in der Schweiz unzulässig. Das ist ein guter Hinweis darauf, dass auch das beworbene Angebot keine Schweizer Konzession hat. Offshore-Casinos mit Lizenzen aus Malta, Curaçao oder anderswo sind in der Schweiz nicht bewilligt. Welche Folgen das für Spielende hat, erklärt der Beitrag Offshore-Casinos: Die Risiken.

Die Bussen im Überblick

Art. 131 BGS nennt mehrere Werbetatbestände, die mit Busse bis CHF 500'000 bestraft werden können, wenn sie vorsätzlich begangen werden:

VerstossGrundlage
Werbung für in der Schweiz nicht bewilligte GeldspieleArt. 131 Abs. 1 Bst. b BGS
Werbung für bewilligte Geldspiele, die sich an gesperrte Personen oder Minderjährige richtetArt. 131 Abs. 1 Bst. c BGS
Minderjährige oder gesperrte Personen spielen lassenArt. 131 Abs. 1 Bst. d BGS

Werbung und Information sind nicht dasselbe

Neben den Werbeschranken kennt das Gesetz auch Informationspflichten. Spielbanken müssen den Spielenden die zur Spielteilnahme erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen (Art. 44 BGS). Online-Anbieter müssen zudem gut sichtbar und leicht zugänglich über exzessives Geldspiel informieren: unter anderem mit einer Methode zur Selbstbeurteilung des eigenen Spielverhaltens, mit Mitteln zur Kontrolle und Beschränkung des Spielkonsums, mit dem konkreten Vorgehen für eine Sperre und mit den Adressen der von den Kantonen anerkannten Spielsuchtberatungsstellen (Art. 88 VGS). Diese Hinweise müssen also auch dann sichtbar sein, wenn ein Anbieter gleichzeitig mit Boni wirbt.

Was Spielende tun können

  • Werbe-E-Mails abbestellen: Bei Schweizer Anbietern muss das ohne unnötige Hürden möglich sein.
  • Limiten setzen: Schweizer Online-Casinos verlangen bei der Kontoeröffnung Einsatz- oder Verlustlimiten.
  • Sperre beantragen: Gesperrte Personen dürfen nicht beworben werden. Eine freiwillige Sperre lässt sich bei jeder Spielbank beantragen (Art. 80 Abs. 5 BGS).
  • Fragwürdige Werbung melden: Die ESBK ist die Aufsichtsbehörde der Spielbanken und nimmt Hinweise entgegen.

Einen Überblick über das Schweizer Geldspielrecht bietet die Seite Glücksspiel in der Schweiz. Wer merkt, dass die Werbung zum Spielen verleitet, obwohl man das nicht will, erreicht SOS Spielsucht rund um die Uhr kostenlos und anonym unter 0800 040 080.

Häufige Fragen

Dürfen Schweizer Casinos überhaupt werben?

Ja. Die Werbung darf aber weder aufdringlich noch irreführend sein und sich nicht an Minderjährige oder gesperrte Personen richten (Art. 74 BGS).

Ist Werbung für ausländische Online-Casinos erlaubt?

Nein. Werbung für in der Schweiz nicht bewilligte Geldspiele ist verboten. Wer vorsätzlich dafür wirbt, riskiert eine Busse bis CHF 500'000 (Art. 131 BGS).

Darf ein Casino mir Push-Nachrichten schicken?

Push-Meldungen auf Basis des Standorts Ihres Mobilgeräts gelten als aufdringlich. Persönlich adressierte elektronische Werbung ist nur mit einer einfachen Abmeldemöglichkeit zulässig.

Was gilt als irreführende Casino-Werbung?

Zum Beispiel Botschaften, häufigeres Spiel erhöhe die Gewinnchancen, Geldspiele lösten finanzielle Probleme oder Verluste liessen sich durch mehr Spielen ausgleichen (Art. 77 VGS).

Darf ein Casino Kredite bewerben?

Nein. Die Verknüpfung von Spielangebot und Werbung für Kreditinstitute ist verboten. Zudem dürfen Veranstalterinnen keine Darlehen oder Vorschüsse gewähren.

Quellen

  1. Bundesgesetz über Geldspiele (BGS), SR 935.51 – Fedlex
  2. Verordnung über Geldspiele (VGS), SR 935.511 – Fedlex
  3. Nicht bewilligte Online-Spiele – ESBK
  4. SOS Spielsucht – Beratung

Wir können eine Provision erhalten, wenn Sie sich über Partnerlinks registrieren.18+Aufsicht: ESBKHilfe: sos-spielsucht.ch

Mehr im Ratgeber