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Freispiele und Gratisguthaben: Warum Schweizer Casinos eine Bewilligung brauchen

Bonus · Veröffentlicht · Aktualisiert

Reihe von Spielautomaten in einer Spielbank als Symbol für Freispiele und Gratisguthaben

Freispiele, Startguthaben, Bonusgeld: In vielen Ländern verteilen Casinos sie nach Belieben. In der Schweiz braucht jede Form von Gratisspiel die vorgängige Zustimmung der Behörde. Was dahinter steckt und was es für Spielende bedeutet.

Inhalt dieser Seite (12)
  1. Die gesetzliche Grundlage
  2. Die Bedingungen der ESBK
  3. Besondere Regeln für landbasierte Spielbanken
  4. Bonusguthaben ist nicht Ihr Geld
  5. Bonus ist kein Darlehen
  6. Wer überhaupt einen Bonus erhalten kann
  7. ESBK oder Gespa?
  8. Gratisspiele und Spielerschutz
  9. Typische Bonusformen
  10. Und bei Offshore-Casinos?
  11. Checkliste vor der Annahme eines Bonus
  12. Häufige Fragen

Wer sich bei einem Schweizer Online-Casino anmeldet, sieht oft ein Startangebot: Freispiele auf einen bestimmten Spielautomaten, ein Guthaben ohne Einzahlung oder einen Bonus auf die erste Einzahlung. Solche Angebote wirken wie reine Marketingentscheide. In der Schweiz sind sie aber rechtlich geregelt, und zwar strenger als in vielen anderen Ländern. Jede Form von Gratisspiel braucht eine Zustimmung, bevor sie angeboten werden darf.

Die gesetzliche Grundlage

Art. 75 BGS trägt den Titel «Darlehen, Vorschüsse und Gratisspiele». Er enthält zwei Sätze:

  • Die Veranstalterinnen von Geldspielen dürfen Spielerinnen und Spielern weder Darlehen noch Vorschüsse gewähren.
  • Die Einräumung von Gratisspielen oder Gratisspielguthaben bedarf der vorgängigen Zustimmung der zuständigen Vollzugsbehörde.

Für Spielbanken, auch für deren Online-Angebote, ist das die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK). Für Grossspiele wie Lotterien und Sportwetten ist es die interkantonale Behörde Gespa. Die Verordnung definiert in Art. 79 Abs. 1 VGS, was gemeint ist: Gratisspiele und Gratisspielguthaben ermöglichen es den Spielerinnen und Spielern, kostenlos an Geldspielen teilzunehmen. Darunter fallen also Freispiele genauso wie Bonusguthaben.

Die Bedingungen der ESBK

Die ESBK erlaubt Gratisspiele nur, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 79 Abs. 2 VGS):

VoraussetzungWas das bedeutet
Vereinbar mit den Zielen des GesetzesDie Modalitäten der Werbeaktion dürfen etwa dem Schutz vor exzessivem Geldspiel nicht zuwiderlaufen.
Richtet sich nicht an SchutzbedürftigeKeine Ausrichtung auf Minderjährige oder auf gefährdete oder gesperrte Personen.
Nicht aufdringlich oder irreführendDie Bedingungen müssen klar und transparent kommuniziert werden.

Die dritte Bedingung ist für Spielende die wichtigste. Wer einen Bonus bei einem Schweizer Anbieter annimmt, muss verstehen können, unter welchen Bedingungen er ihn erhält und was er tun muss, um daraus auszahlbares Geld zu machen. Wie man solche Bedingungen nachrechnet, zeigt der Beitrag Umsatzbedingungen berechnen.

Besondere Regeln für landbasierte Spielbanken

Auch landbasierte Spielbanken können Gratisguthaben gewähren. Hier verlangt Art. 79 Abs. 3 VGS zusätzlich zwei Dinge:

  • Der Gesamtbetrag der finanzierten Einsätze pro Spieltag und Kundin oder Kunde beträgt nicht mehr als CHF 200.
  • Die Gewährung des Guthabens ist nicht mit der Bezahlung eines Eintritts oder einer anderen Gegenleistung verbunden.

Ein Casino darf also nicht mit einem Gratisjeton werben, den man nur gegen Eintritt erhält. Zudem müssen die Spielbanken für Gratisspiele und Gratisspielguthaben eine separate Rechnung führen (Art. 79 Abs. 4 VGS). Die Gratiseinsätze lassen sich so von den echten Spielerträgen trennen.

Bonusguthaben ist nicht Ihr Geld

Eine Bestimmung, die viele überrascht, steht in den Regeln zum Spielerkonto. Art. 50 Abs. 1 VGS hält fest, dass das Spielerkonto durch Einzahlungen, Gewinne und die vom Anbieter gewährten Gratisspielguthaben gespeist wird. Abs. 3 präzisiert dann: Spielende können jederzeit verlangen, dass der Aktivsaldo oder ein Teil davon auf ihr Zahlungskonto überwiesen wird. Die gewährten Gratisspielguthaben gehören aber nicht zum Aktivsaldo.

Praktisch heisst das: Ein Bonusguthaben von CHF 50 auf dem Spielerkonto ist kein Guthaben, das man sich auszahlen lassen kann. Erst was man daraus nach den Bedingungen der Aktion gewinnt und was in echtes Guthaben umgewandelt wird, gehört zum auszahlbaren Saldo. Wer eine Auszahlung beantragt, sollte deshalb immer zwischen Echtgeld und Bonusgeld unterscheiden.

Ein vereinfachtes Beispiel zeigt den Unterschied. Angenommen, auf einem Spielerkonto liegen CHF 100 aus einer eigenen Einzahlung und CHF 50 Bonusguthaben:

PostenBetragGehört zum Aktivsaldo?
Eigene EinzahlungCHF 100Ja
Gewährtes BonusguthabenCHF 50Nein (Art. 50 Abs. 3 VGS)
Jederzeit auszahlbarCHF 100–

Wie und wann aus Bonusguthaben auszahlbares Geld wird, regeln die Bedingungen der jeweiligen Aktion. Genau deshalb verlangt die Verordnung, dass diese Bedingungen klar und transparent sind.

Bonus ist kein Darlehen

Der gleiche Artikel, der Gratisspiele regelt, verbietet Darlehen und Vorschüsse (Art. 75 Abs. 1 BGS). Der Unterschied ist wichtig. Ein bewilligtes Gratisguthaben ist ein Geschenk des Anbieters unter bestimmten Bedingungen; es muss nicht zurückbezahlt werden. Ein Darlehen oder Vorschuss dagegen wäre Geld, das die spielende Person dem Anbieter schuldet. Das ist in der Schweiz verboten. Ein Bonus, der später mit eigenen Einzahlungen «zurückgezahlt» werden müsste, wäre deshalb kein zulässiges Gratisguthaben. In landbasierten Spielbanken ist zudem die gewerbsmässige Gewährung von Darlehen durch Dritte verboten (Art. 80 Abs. 1 VGS).

Wer überhaupt einen Bonus erhalten kann

Ein Schweizer Online-Casino darf ein Spielerkonto nur eröffnen, wenn die Person volljährig ist, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, von keiner Spielsperre betroffen ist und keinem Spielverbot nach Art. 52 BGS unterliegt (Art. 47 Abs. 3 VGS). Zudem gibt es nur ein Konto pro Person. Damit ist auch ausgeschlossen, dass jemand mit mehreren Konten denselben Startbonus mehrfach einlöst. Die Identität wird vor der Kontoeröffnung überprüft, etwa mit der Kopie eines amtlichen Ausweises oder einer elektronischen Identität (Art. 49 VGS).

ESBK oder Gespa?

Welche Behörde zustimmen muss, hängt vom Spiel ab. Für Spielbankenspiele, also Roulette, Blackjack, Poker oder Spielautomaten in einer Spielbank und deren Online-Angebot, ist es die ESBK. Für Grossspiele wie Lotterien und Sportwetten ist es die interkantonale Behörde. Die Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 VGS gelten für beide.

Gratisspiele und Spielerschutz

Warum ist der Gesetzgeber hier so streng? Gratisspiele sind ein wirksames Werbemittel. Sie senken die Hemmschwelle, ein neues Spiel auszuprobieren, und können zum Weiterspielen verleiten. Die Bewilligungspflicht soll sicherstellen, dass solche Angebote nicht gezielt Personen erreichen, die besonders gefährdet sind. Deshalb dürfen sie sich ausdrücklich nicht an gesperrte Personen richten.

Wer gesperrt ist, sollte deshalb von Schweizer Anbietern keine Bonusangebote erhalten. Werbung, die sich an gesperrte Personen oder Minderjährige richtet, kann nach Art. 131 Abs. 1 Bst. c BGS mit Busse bis CHF 500'000 bestraft werden. Mehr zu den allgemeinen Werberegeln im Beitrag Casino-Werbung in der Schweiz.

Typische Bonusformen

FormTypischer AblaufWorauf achten
FreispieleEine Anzahl Drehungen auf einem bestimmten Spielautomaten mit festem EinsatzGültigkeitsdauer, Spielauswahl, Umsatz der Gewinne
Guthaben ohne EinzahlungEin Betrag wird nach der Kontoeröffnung gutgeschriebenUmsatzbedingungen, maximale Auszahlung
EinzahlungsbonusProzentualer Zuschlag auf die erste oder weitere EinzahlungenUmsatz, Mindesteinzahlung, Frist
Gratisguthaben vor OrtGuthaben für Einsätze in einer landbasierten SpielbankHöchstens CHF 200 finanzierte Einsätze pro Tag, kein Eintritt als Gegenleistung

Die konkreten Bedingungen unterscheiden sich von Anbieter zu Anbieter. Eine Übersicht über die Bonusformen bieten die Seiten Casino-Freispiele und Casino-Bonus ohne Einzahlung.

Und bei Offshore-Casinos?

Online-Casinos ohne Schweizer Konzession werben oft mit deutlich grösseren Boni. Diese sind von keiner Schweizer Behörde geprüft. Es gibt keine Gewähr, dass die Bedingungen klar sind, dass gesperrte Personen ausgeschlossen werden oder dass ein Bonus nicht an eine unerwartete Bedingung geknüpft ist. Ausländische Lizenzen ersetzen die Schweizer Konzession nicht, und die ESBK kann bei einem Streit nicht eingreifen.

Checkliste vor der Annahme eines Bonus

  1. Gehört das Casino zu einer Schweizer Spielbank mit Online-Konzession?
  2. Sind die Bedingungen vollständig und verständlich formuliert?
  3. Wie hoch ist der Umsatz, und bis wann muss er erfüllt sein?
  4. Welche Spiele zählen zum Umsatz, und mit welchem Anteil?
  5. Gibt es eine Höchstgrenze für Gewinne aus dem Bonus?
  6. Kann ich den Bonus ablehnen und nur mit Echtgeld spielen?

Ein Bonus ist kein Geschenk, sondern ein Werbeinstrument. Er lohnt sich nur, wenn die Bedingungen zum eigenen Spielverhalten passen. Wer merkt, dass Boni zum Weiterspielen verleiten, findet bei SOS Spielsucht unter 0800 040 080 rund um die Uhr kostenlose und anonyme Beratung.

Häufige Fragen

Braucht ein Schweizer Casino eine Bewilligung für Freispiele?

Ja. Gratisspiele und Gratisspielguthaben brauchen die vorgängige Zustimmung der zuständigen Behörde, bei Spielbanken der ESBK (Art. 75 Abs. 2 BGS).

Kann ich mir Bonusguthaben auszahlen lassen?

Nicht direkt. Gratisspielguthaben gehören nach Art. 50 Abs. 3 VGS nicht zum Aktivsaldo. Auszahlbar ist nur echtes Guthaben.

Was bedeutet die 200-Franken-Grenze?

In landbasierten Spielbanken dürfen die finanzierten Gratiseinsätze pro Spieltag und Kunde höchstens CHF 200 betragen. Das Guthaben darf nicht an einen Eintritt gebunden sein.

Dürfen gesperrte Personen Boni erhalten?

Nein. Gratisspiele dürfen sich nicht an Minderjährige, gefährdete oder gesperrte Personen richten (Art. 79 VGS).

Sind Boni von Offshore-Casinos geprüft?

Nein. Offshore-Casinos haben keine Schweizer Konzession; ihre Bonusangebote sind von keiner Schweizer Behörde bewilligt.

Quellen

  1. Bundesgesetz über Geldspiele (BGS), SR 935.51 – Fedlex
  2. Verordnung über Geldspiele (VGS), SR 935.511 – Fedlex
  3. SOS Spielsucht – Beratung

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